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Hamburg & Standort

Nichtraucherschutz in Hamburger Gaststätten

Für Raucherräume und kleine Rauchergaststätten gelten in Hamburg eigene gesetzliche Voraussetzungen. Das gewünschte Konzept sollte vor Anmietung und Umbau geprüft werden.

Grundsatz: rauchfreie Gaststätte

Nach den Hamburger Behördeninformationen sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei; das Rauchverbot muss sichtbar kenntlich gemacht werden. Es entfällt nicht dadurch, dass später am Abend keine Speisen mehr ausgegeben werden. Auch eine geschlossene Gesellschaft hebt die gesetzlichen Regeln nicht allgemein auf.

Raucherraum braucht bauliche und technische Voraussetzungen

Ein Raucherraum muss so abgetrennt und belüftet sein, dass Rauch nicht in Nichtraucherbereiche gelangt. Die Stadt nennt unter anderem selbstschließende Türen, das Verbot einer Durchgangsfunktion und Anforderungen an die Lüftungsanlage samt Nachweis. Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben. Maßgeblich sind HmbPSchG und HmbPSchV.

Die Ausnahme für kleine Einraumgaststätten

Die Hamburger Regelung betrifft unter weiteren Voraussetzungen Gaststätten mit nur einem Gastraum und einer Gastfläche unter 75 m², ohne zubereitete Speisen und ohne Zutritt für Minderjährige. Kennzeichnung und tatsächlicher Betrieb müssen dazu passen. Ein Betrieb unter 75 m² ist daher nicht allein wegen seiner Größe automatisch eine zulässige Rauchergaststätte.

Vor einer Konzeptänderung Unterlagen zusammenstellen

Für die Prüfung benötigen wir Grundriss, Flächenberechnung, Speisenangebot und gegebenenfalls technische Unterlagen zum Raucherraum. Halten Sie außerdem fest, wie Zutritt und Kennzeichnung organisiert werden. Stimmen Sie einen geplanten Umbau mit der übrigen Genehmigungslage ab; auch Gäste vor der Tür können für den Betrieb relevant werden.

Für die Vorbereitung

  • Raumaufteilung und Gastfläche dokumentieren
  • Speisenangebot und gewünschtes Rauchkonzept abgleichen
  • Technische Nachweise und Kennzeichnung prüfen
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