Arbeitszeiterfassung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.
Das BAG befasste sich mit dem Initiativrecht eines Betriebsrats zur Einführung elektronischer Zeiterfassung. Es leitete aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine gesetzliche Pflicht zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit her. Für Gastronomiebetriebe ist die Entscheidung ein wichtiger Bezugspunkt für die Organisation verlässlicher Zeiterfassung; die konkrete Ausgestaltung ist gesondert zu prüfen.
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Personal und Arbeitszeit im Betrieb →
Außenterrasse ohne fortgeltende Erlaubnis
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.03.2024 – 21 E 5509/23.
Der Eilantrag gegen eine wegerechtliche Beseitigungsverfügung blieb ohne Erfolg. Gegenstand waren Aufbauten und Außenbewirtung auf öffentlichen Flächen nach Ablauf der Sondernutzungserlaubnis. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig Befristung, genehmigter Umfang und die tatsächliche Nutzung sind. Die bloße Beantragung einer erneuten Erlaubnis ersetzt keine belastbare Prüfung der weiteren Nutzungsberechtigung.