Preise transparent angeben
§ 13 PAngV enthält besondere Anforderungen für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe. Preise für Speisen und Getränke sind in einem Preisverzeichnis anzugeben. Die Regelung bestimmt außerdem, wie es den Gästen zugänglich zu machen ist, und verlangt am Eingang eine Übersicht der wesentlichen Angebote. Die aufgeführten Preise müssen Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Allergeninformation aus den Rezepturen ableiten
Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind insbesondere Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 und Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 4 LMIDV relevant. Entscheidend ist, welche kennzeichnungspflichtigen Zutaten tatsächlich verwendet werden. Eine dekorative Legende ohne verlässliche Zuordnung zu den Gerichten erfüllt diesen Zweck nicht. Änderungen bei Lieferanten oder Rezepturen müssen in den Angaben berücksichtigt werden.
Mündliche Auskunft braucht eine Grundlage
§ 4 Abs. 4 LMIDV lässt mündliche Allergeninformation unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dazu gehören unter anderem ausreichende Information des Personals, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung und ein deutlich erkennbarer Hinweis für Gäste. Die Angaben müssen vor Kaufabschluss und Übergabe des Lebensmittels verfügbar sein. Der bloße Satz „Fragen Sie unser Personal“ ist deshalb nicht die gesamte organisatorische Lösung.
Alle Vertriebskanäle zusammen prüfen
Papierkarte, QR-Karte, Website und Lieferplattform sollten inhaltlich zusammenpassen. Auch Tagesangebote und kurzfristige Zutatenwechsel müssen im Ablauf berücksichtigt werden. Für eine Prüfung sind aktuelle Karten, Rezepturen, Produktinformationen und die tatsächliche Auskunftspraxis hilfreich. Zusatzstoffangaben bilden einen weiteren, gesondert zu prüfenden Bereich.
Für die Vorbereitung
- Preise und Zuschläge vollständig erfassen
- Allergenangaben mit Rezepturen abgleichen
- Lieferanten- und Rezepturwechsel nachhalten
- Personal und Dokumentation für Auskünfte vorbereiten
- Papierkarte, Onlineangebot und Plattformen abgleichen